Bei dem offenkundigen Problem, dass die Prothese ohne äußere Einwirkung im Bereich des Konus am Übergang zum Korpus des Schaftes offensichtlich jederzeit brechen kann, liegt hier für den jeweiligen Betroffenen ein erhebliches Risiko. Warum und wann es letztendlich zum Bruch der Prothese kommt, konnte letztendlich nicht ausreichend ermittelt werden. Es liegt durchaus im Interesse jedes Betroffenen, sich hier ärztlicher Beratung und Unterstützung zu bedienen, in rechtlicher Hinsicht besteht ebenfalls die Möglichkeit einer sachkundigen Unterstützung.
Es ist der bisherigen Verfahrensweise des Herstellers zu entnehmen, dass dieser einige Einzelfälle auch ohne angemessene Schadenersatzzahlung abwickeln konnte; dies insbesondere deswegen, weil hier der Hersteller in einigen Fällen durch unverzügliche Information nach Eintritt des Schadenfalls und daran sogleich anschließender Mitwirkung bei der weiteren medizinischen Behandlung insbesondere dem erneuten operativen Eingriff auf die jeweiligen Geschädigten zugehen konnte, ohne dass zuvor eine rechtliche Beratung erfolgt ist.
Dass Schadenersatzansprüche begründet sind und dabei auch maßgebliche Schadenbeträge erörtert werden, zeigt sich über die bisherige Regulierungspraxis hinaus auch aus dem derzeit anhängigen Gerichtsverfahren. Die Berliner Anwaltskanzlei von Jörg F. Heynemann ist zu dieser Problematik tätig. Die bisherige Abwicklung wie auch der Prozeßverlauf geben Anhaltspunkte dazu, dass bei entsprechenden Schadenfällen eine rechtliche Durchsetzung der daraus begründeten Ansprüche möglich ist und durchaus auch im Interesse der betroffenen Personen liegt.
Jeder, der ein entsprechendes Implantat trägt, muss damit rechnen, dass das Implantat jederzeit brechen kann, auch wenn noch kein Problem damit aufgetreten ist. Die Betroffenen sollten sich deshalb Gedanken um das weitere Vorgehen machen.
Was können Patienten tun, deren Implantat noch nicht gebrochen ist?
Die Falcon Medical GmbH bzw. der beauftragte Schadensregulierer, die AMB Generali Schadensmanagement GmbH weigert sich, die Betroffenen zu entschädigen, deren Hüft-Implantat noch nicht gebrochen ist. Es wird von der Kanzlei Heynemann ein Musterprozess geführt. Darin verlangt der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- Euro, da er in seiner Lebensqualität stark eingeschränkt ist, weil er nicht weiß ob und wann sein Implantat bricht (vgl. auch: www.morgenpost.de/printarchiv/berlin). Der Hersteller behauptet hingegen, dass diese Ängste keinen "eigenen Krankheitswert" haben und daher nicht entschädigungsfähig seien. Es bleibt abzuwarten, wie das Berliner Landgericht entscheiden wird. Sollte dem dortigen Kläger eine Entschädigung zugesprochen werden, haben auch alle übrigen Betroffen gute Chancen außergerichtlich oder wenn es sein muss auch mit gerichtlicher Hilfe eine Entschädigung zugesprochen zu bekommen.mehr